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BFH Urteil v. - I R 53/95

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH. Gesellschafter-Geschäftsführer war in den Streitjahren M, mit dem die Klägerin einen schriftlichen Geschäftführervertrag am 15. Dezember 1978 abgeschlossen hatte. Danach sollte M ein monatliches Gehalt von 2 800 DM bekommen, das ab dem 1. Mai 1979 auf 3 500 DM und ab dem 1. Januar 1980 auf 5 000 DM erhöht wurde. Die Gehälter für die Monate Januar bis März 1979 wurden jeweils mit einmonatiger Verzögerung, die Gehälter für April bis Juni 1979 jeweils am Monatsende ausbezahlt. Die Gehälter für die Monate Juli bis Dezember 1979, für 1980 und für 1981 wurden jeweils am Jahresende des genannten Kalenderjahres an M ausbezahlt. Dennoch verbuchte die Klägerin die Gehälter aufwandsmäßig monatlich. Sie führte auch monatlich die Lohnsteuer an den Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt -- FA --) ab. M war damals mit 90 v. H. der Geschäftsanteile an der Klägerin beteiligt.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1997 S. 622
BFH/NV 1997 S. 622 Nr. -1
UAAAB-38015

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BFH, Urteil v. 13.11.1996 - I R 53/95 -nv-

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