Erster Abschnitt: Art der baulichen Nutzung
§ 2 Kleinsiedlungsgebiete
(1) Kleinsiedlungsgebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäuden mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen.
(2) Zulässig sind
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten, landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen und Gartenbaubetriebe,
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
sonstige Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen,
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
Tankstellen,
nicht störende Gewerbebetriebe.
Fundstelle(n):
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QAAAG-93648