BauNVO § 25f

Fünfter Abschnitt: Überleitungs- und Schlussvorschriften

§ 25f Überleitungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur sofortigen Verbesserung der Rahmenbedingungen für die erneuerbaren Energien im Städtebaurecht [1]

1Ist der Entwurf eines Bauleitplans vor dem nach § 3 Absatz 2 des Baugesetzbuchs öffentlich ausgelegt oder nach § 3 Absatz 1 des Planungssicherstellungsgesetzes im Internet veröffentlicht worden, ist auf ihn diese Verordnung in der bis zum geltenden Fassung anzuwenden. 2Das Recht der Gemeinde, das Verfahren zur Aufstellung des Bauleitplans erneut einzuleiten, bleibt unberührt.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
QAAAG-93648

1Anm. d. Red.: § 25f eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl 2023 I Nr. 6) mit Wirkung v. .