BauNVO § 25e

Fünfter Abschnitt: Überleitungs- und Schlussvorschriften

§ 25e Überleitungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Mobilisierung von Bauland [1]

1Ist der Entwurf eines Bauleitplans vor dem nach § 3 Absatz 2 des Baugesetzbuchs oder nach dem Planungssicherstellungsgesetz öffentlich ausgelegt worden, ist auf ihn diese Verordnung in der bis zum geltenden Fassung anzuwenden. 2Das Recht der Gemeinde, das Verfahren zur Aufstellung des Bauleitplans erneut einzuleiten, bleibt unberührt.

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QAAAG-93648

1Anm. d. Red.: § 25e eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1802) mit Wirkung v. .