Erster Abschnitt: Art der baulichen Nutzung
§ 9 Industriegebiete [1]
(1) Industriegebiete dienen ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind.
(2) Zulässig sind
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie , Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
Tankstellen.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
Fundstelle(n):
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QAAAG-93648
1Anm. d. Red.: § 9 i. d. F. des Gesetzes v. 3.7.2023 (BGBl 2023 I Nr. 176) mit Wirkung v. 7.7.2023.