SGB II § 50a

Kapitel 6: Datenverarbeitung und datenschutzrechtliche Verantwortung [1]

§ 50a Speicherung, Veränderung, Nutzung, Übermittlung, Einschränkung der Verarbeitung oder Löschung von Daten für die Ausbildungsvermittlung [2]

1Gemeinsame Einrichtungen und zugelassene kommunale Träger dürfen die ihnen nach § 282b Absatz 4 des Dritten Buches von der Bundesagentur übermittelten Daten über eintragungsfähige oder eingetragene Ausbildungsverhältnisse ausschließlich speichern, verändern, nutzen, übermitteln oder in der Verarbeitung einschränken zur Verbesserung der

  1. Ausbildungsvermittlung,

  2. Zuverlässigkeit und Aktualität der Ausbildungsvermittlungsstatistik oder

  3. Feststellung von Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungsmarkt.

2Die zu diesen Zwecken übermittelten Daten sind spätestens zum Ende des Kalenderjahres zu löschen.

Fundstelle(n):
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UAAAE-12896

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1626) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 50a i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1626) mit Wirkung v. .