Kapitel 4: Gemeinsame Vorschriften für Leistungen
Abschnitt 1: Zuständigkeit und Verfahren
§ 40a Erstattungsanspruch [1]
1Wird einer leistungsberechtigten Person für denselben Zeitraum, für den ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende Leistungen nach diesem Buch erbracht hat, eine andere Sozialleistung bewilligt, so steht dem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende unter den Voraussetzungen des § 104 des Zehnten Buches ein Erstattungsanspruch gegen den anderen Sozialleistungsträger zu. 2Der Erstattungsanspruch besteht auch, soweit die Erbringung des Arbeitslosengeldes II allein auf Grund einer nachträglich festgestellten vollen Erwerbsminderung rechtswidrig war oder rückwirkend eine Rente wegen Alters oder eine Knappschaftsausgleichsleistung zuerkannt wird. 3Die §§ 106 bis 114 des Zehnten Buches gelten entsprechend. 4§ 44a Absatz 3 bleibt unberührt.
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UAAAE-12896
1Anm. d. Red.: § 40a eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1306) mit Wirkung v. 1. 1. 2009.