Kapitel 4: Gemeinsame Vorschriften für Leistungen
Abschnitt 1: Zuständigkeit und Verfahren
§ 37 Antragserfordernis [1]
(1) 1Leistungen nach diesem Buch werden auf Antrag erbracht. 2Leistungen nach § 24 Absatz 1 und 3 und Leistungen für die Bedarfe nach § 28 Absatz 5 sind gesondert zu beantragen.
(2) 1Leistungen nach diesem Buch werden nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. 2Der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wirkt auf den Ersten des Monats zurück.
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UAAAE-12896
1Anm. d. Red.: § 37 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 530) mit Wirkung v. .