SGB II § 32

Kapitel 3: Leistungen

Abschnitt 2: Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts

Unterabschnitt 4: Leistungen für Bildung und Teilhabe

§ 32 Meldeversäumnisse [1]

(1) 1Kommen Leistungsberechtigte trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis einer Aufforderung des zuständigen Trägers, sich bei ihm zu melden oder bei einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, nicht nach, mindert sich das Bürgergeld jeweils um 10 Prozent des für sie nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs. 2Dies gilt nicht, wenn Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen.

(2) 1§ 31a Absatz 2 bis 5 und § 31b Absatz 1 und 4 gelten entsprechend. 2Der Minderungszeitraum beträgt einen Monat.

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UAAAE-12896

1Anm. d. Red.: § 32 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2024 I Nr. 107) mit Wirkung v. .