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BFH Urteil v. - VI R 63/84

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) wurde, wie auch in der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1976 angegeben ist, im August 1975 geschieden. In der auf ausdrückliche Anforderung vorgelegten Lohnsteuerkarte des Klägers für 1976 sind die ursprünglichen Angaben - Familienstand verheiratet, Steuerklasse 3, Zahl der Kinder unter 18 Jahren 2 - aufgehoben und an deren Stelle Steuerklasse 1, Familienstand geschieden und als Zahl der Kinder "keine" eingetragen worden.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1987 S. 480
BFH/NV 1987 S. 480 Nr. -1
EAAAB-30515

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BFH, Urteil v. 27.03.1987 - VI R 63/84 -nv-

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