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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 8 K 282/99 EFG 2004 S. 1348

Gesetze: AO § 129 S. 1AO § 88 Abs. 1AO § 171 Abs. 10 S. 1KStG 1991 § 44KStG 1991 § 54 Abs. 10aEStR 1993 § 213g Abs. 2 S. 1

Übernahme der in der Steuererklärung mit anderen Beträgen als in der beigefügten Steuerbescheinigung angegebenen Dividenden und anrechenbaren Körperschaftsteuern durch das FA als offenbare Unrichtigkeit

einheitlicher und gesonderter Feststellung der Einkünfte für 1993

Leitsatz

Das FA ist zu einer Berichtigung nach § 129 AO befugt, wenn in der von einem Steuerberater erstellten Feststellungserklärung bezüglich Dividendeneinkünften hinsichtlich der Höhe der Einnahmen und der anrechenbaren Körperschaftsteuer Beträge aufgeführt worden sind, die von der der Feststellungserklärung beigefügten Steuerbescheinigung i.S. von § 44 KStG abweichen, und nach den Gesamtumständen davon auszugehen ist, dass das FA die Beträge in der Feststellungserklärung ungeprüft, ohne Abgleich mit der beigefügten Steuerbescheinigung und ohne irgendwelche rechtlichen Erwägungen (z.B. im Hinblick auf eine abweichende Ausübung des Wahlrechts nach § 54 Abs. 10 a KStG) übernommen hat.

Fundstelle(n):
EFG 2004 S. 1348
EFG 2004 S. 1348 Nr. 18
BAAAB-26084

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 27.05.2004 - 8 K 282/99

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