EnWG § 90

Teil 8: Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren [1]

Abschnitt 4: Gemeinsame Bestimmungen

§ 90 Kostentragung und -festsetzung [2]

1Im Beschwerdeverfahren und im Rechtsbeschwerdeverfahren kann das Gericht anordnen, dass die Kosten, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, von einem Beteiligten ganz oder teilweise zu erstatten sind, wenn dies der Billigkeit entspricht. 2Hat ein Beteiligter Kosten durch ein unbegründetes Rechtsmittel oder durch grobes Verschulden veranlasst, so sind ihm die Kosten aufzuerlegen. 3Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vom (BGBl I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 8 des Gesetzes vom (BGBl I S. 2154) geändert worden ist, bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern. 4Im Übrigen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen entsprechend.

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VAAAE-33299

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. 24. 11. 2011 (BGBl I S. 2302) mit Wirkung v. 3. 12. 2011.

2Anm. d. Red.: § 90 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3026) mit Wirkung v. .