EnWG § 11c

Teil 3: Regulierung des Netzbetriebs

Abschnitt 1: Aufgaben der Netzbetreiber

§ 11c Überragendes öffentliches Interesse für Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie [1]

Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit.

Fundstelle(n):
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VAAAE-33299

1Anm. d. Red.: § 11c eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl 2023 I Nr. 88) mit Wirkung v. .