EnWG § 17g

Teil 3: Regulierung des Netzbetriebs

Abschnitt 2: Netzanschluss

§ 17g Haftung für Sachschäden an Windenergieanlagen auf See [1]

1Die Haftung des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers gegenüber Betreibern von Windenergieanlagen auf See für nicht vorsätzlich verursachte Sachschäden ist je Schadensereignis insgesamt begrenzt auf 100 Millionen Euro. 2Übersteigt die Summe der Einzelschäden bei einem Schadensereignis die Höchstgrenze nach Satz 1, so wird der Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht.

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VAAAE-33299

1Anm. d. Red.: § 17g i. d. F. des Gesetzes v. 21. 7. 2014 (BGBl I S. 1066) mit Wirkung v. .