EnWG § 4d

Teil 1: Allgemeine Vorschriften

§ 4d Widerruf der Zertifizierung nach § 4a, nachträgliche Versehung mit Auflagen [1]

1Die Regulierungsbehörde kann eine Zertifizierung nach § 4a oder § 4b widerrufen oder erweitern oder eine Zertifizierung nachträglich mit Auflagen versehen sowie Auflagen ändern oder ergänzen, soweit auf Grund geänderter tatsächlicher Umstände eine Neubewertung der Zertifizierungsvoraussetzungen erforderlich wird. 2Die Regulierungsbehörde kann eine Zertifizierung auch nachträglich mit Auflagen versehen sowie Auflagen ändern oder ergänzen. 3Insbesondere kann sie dem Transportnetzbetreiber Maßnahmen aufgeben, die erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass der Transportnetzbetreiber die Anforderungen der §§ 8 bis 10e erfüllt. 4§ 65 bleibt unberührt.

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VAAAE-33299

1Anm. d. Red.: § 4d eingefügt gem. Gesetz v. 26. 7. 2011 (BGBl I S. 1554) mit Wirkung v. 4. 8. 2011.