EnWG § 6c

Teil 2: Entflechtung [1]

Abschnitt 1: Gemeinsame Vorschriften für Verteilernetzbetreiber und Transportnetzbetreiber [2]

§ 6c Ordnungsgeldvorschriften [3]

(1) 1Die Ordnungsgeldvorschriften der §§ 335 bis 335b des Handelsgesetzbuchs sind auf die Verletzung der Pflichten zur Offenlegung des Jahresabschlusses und Lageberichts nach § 6b Absatz 1 Satz 1 oder des Tätigkeitsabschlusses nach § 6b Absatz 4 entsprechend anzuwenden. 2Das Ordnungsgeldverfahren kann durchgeführt werden

  1. bei einer juristischen Person gegen die juristische Person oder die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs;

  2. bei einer Personenhandelsgesellschaft im Sinne des § 264a Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs gegen die Personenhandelsgesellschaft oder gegen die in § 335b Satz 2 des Handelsgesetzbuchs genannten Personen;

  3. bei einer Personenhandelsgesellschaft, die nicht in Nummer 2 genannt ist, gegen die Personenhandelsgesellschaft oder den oder die vertretungsbefugten Gesellschafter;

  4. bei einem Unternehmen, das in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betrieben wird, gegen den Inhaber oder dessen gesetzlichen Vertreter.

3§ 329 des Handelsgesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die nach § 54 Absatz 1 zuständige Regulierungsbehörde übermittelt der das Unternehmensregister führenden Stelle einmal pro Kalenderjahr Name und Anschrift der ihr bekannt werdenden Unternehmen nach § 6b Absatz 1 Satz 1.

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VAAAE-33299

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. 26. 7. 2011 (BGBl I S. 1554) mit Wirkung v. 4. 8. 2011.

2Anm. d. Red.: Abschnitt 1 eingefügt gem. Gesetz v. 26. 7. 2011 (BGBl I S. 1554) mit Wirkung v. 4. 8. 2011.

3Anm. d. Red.: § 6c i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3338) mit Wirkung v. .