EnWG § 45a

Teil 5: Planfeststellung, Wegenutzung

§ 45a Entschädigungsverfahren [1]

Soweit der Vorhabenträger auf Grund eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung verpflichtet ist, eine Entschädigung in Geld zu leisten, und über die Höhe der Entschädigung keine Einigung zwischen dem Betroffenen und dem Träger des Vorhabens zustande kommt, entscheidet auf Antrag eines der Beteiligten die nach Landesrecht zuständige Behörde; für das Verfahren und den Rechtsweg gelten die Enteignungsgesetze der Länder entsprechend.

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VAAAE-33299

1Anm. d. Red.: § 45a i. d. F. des Gesetzes v. 9. 12. 2006 (BGBl I S. 2833) mit Wirkung v. 17. 12. 2006.