EnWG § 28l

Teil 3: Regulierung des Netzbetriebs

Abschnitt 3b: Regulierung von Wasserstoffnetzen [1]

§ 28l Ordnungsgeldvorschriften [2]

(1) 1Die Ordnungsgeldvorschriften der §§ 335 bis 335b des Handelsgesetzbuchs sind auf die Verletzung der Pflichten zur Offenlegung des Jahresabschlusses und Lageberichts nach § 28k Absatz 1 Satz 1 oder des Tätigkeitsabschlusses nach § 28k Absatz 2 Satz 4 in Verbindung mit § 6b Absatz 4 entsprechend anzuwenden. 2§ 6c Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Bundesnetzagentur übermittelt der das Unternehmensregister führenden Stelle einmal pro Kalenderjahr Name und Anschrift der ihr bekanntwerdenden Unternehmen, die

  1. nach § 28k Absatz 1 Satz 1 zur Offenlegung eines Jahresabschlusses und Lageberichts verpflichtet sind;

  2. nach § 28k Absatz 2 Satz 4 in Verbindung mit § 6b Absatz 4 zur Offenlegung eines Tätigkeitsabschlusses verpflichtet sind.

Fundstelle(n):
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VAAAE-33299

1Anm. d. Red.: Abschnitt eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 3026) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 28l i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3338) mit Wirkung v. .