EnWG § 28c

Teil 3: Regulierung des Netzbetriebs

Abschnitt 3: Netzzugang

§ 28c Technische Vereinbarungen über den Betrieb von Gasverbindungsleitungen mit Drittstaaten [1]

Betreiber von Fernleitungsnetzen können technische Vereinbarungen über den Betrieb von Fernleitungen mit Fernleitungsnetzbetreibern in Drittstaaten abschließen, sofern diese deutschem oder europäischem Recht nicht widersprechen. Bestehende und neu abgeschlossene Vereinbarungen sind der Regulierungsbehörde anzuzeigen.

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VAAAE-33299

1Anm. d. Red.: § 28c eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2002) mit Wirkung v. .