EnWG § 17h

Teil 3: Regulierung des Netzbetriebs

Abschnitt 2: Netzanschluss

§ 17h Abschluss von Versicherungen [1]

1Anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber sollen Versicherungen zur Deckung von Vermögens- und Sachschäden, die beim Betreiber von Offshore-Anlagen auf Grund einer nicht rechtzeitig fertiggestellten oder gestörten Anbindung der Offshore-Anlage an das Übertragungsnetz des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers entstehen, abschließen. 2Der Abschluss einer Versicherung nach Satz 1 ist der Regulierungsbehörde nachzuweisen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
VAAAE-33299

1Anm. d. Red.: § 17h eingefügt gem. Gesetz v. 20. 12. 2012 (BGBl I S. 2730) mit Wirkung v. 28. 12. 2012.