EnWG § 15b

Teil 3: Regulierung des Netzbetriebs

Abschnitt 1: Aufgaben der Netzbetreiber

§ 15b Umsetzungsbericht der Fernleitungsnetzbetreiber [1]

1Betreiber von Fernleitungsnetzen legen der Regulierungsbehörde in jedem ungeraden Kalenderjahr, erstmals zum 1. April 2017, einen gemeinsamen Umsetzungsbericht vor, den diese prüft. 2Dieser Bericht muss Angaben zum Stand der Umsetzung des zuletzt veröffentlichten Netzentwicklungsplans und im Falle von Verzögerungen der Umsetzung die dafür maßgeblichen Gründe enthalten. 3Die Regulierungsbehörde veröffentlicht den Umsetzungsbericht und gibt allen tatsächlichen und potenziellen Netznutzern Gelegenheit zur Äußerung.

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VAAAE-33299

1Anm. d. Red.: § 15b eingefügt gem. Gesetz v. 10. 12. 2015 (BGBl I S. 2194) mit Wirkung v. 1. 1. 2016.