EnWG § 112b

Teil 10: Evaluierung, Schlussvorschriften

§ 112b Berichte des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz sowie der Bundesnetzagentur zur Evaluierung der Wasserstoffnetzregulierung [1]

(1) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz veröffentlicht bis zum 31. Dezember 2023 ein Konzept zum weiteren Aufbau des deutschen Wasserstoffnetzes. 2Bis zum ist ein validierter Zwischenbericht vorzulegen. 3Das Konzept soll im Lichte sich entwickelnder unionsrechtlicher Grundlagen vor dem Hintergrund des Ziels einer Anpassung des regulatorischen Rahmens zur gemeinsamen Regulierung und Finanzierung der Gas- und der Wasserstoffnetze Überlegungen zu einer Transformation von Gasnetzen zu Wasserstoffnetzen einschließlich einer schrittweise integrierten Systemplanung beinhalten.

(2) 1Die Bundesnetzagentur hat der Bundesregierung bis zum einen Bericht über die Erfahrungen und Ergebnisse mit der Regulierung von Wasserstoffnetzen sowie Vorschläge zu deren weiterer Ausgestaltung vorzulegen. 2In diesem Bericht ist darauf einzugehen, welche Erfahrungen mit der Regulierung von Gasversorgungsnetzen im Hinblick auf die Beimischung von Wasserstoff gesammelt wurden und insbesondere welche Auswirkungen auf die Netzentgelte sich hieraus ergeben haben.

Fundstelle(n):
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VAAAE-33299

1Anm. d. Red.: § 112b i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2102) mit Wirkung v. .