OFD Koblenz - S 0462 A - St 35 1 S 0462 A - St 35 2 S 0462 A - St 43 1

Verzinsung von hinterzogenen Steuern nach § 235 AO;

Allgemeine Grundsätze (Ergänzung des AEAO) und Zusammenarbeit mit der Bußgeld- und Strafsachenstelle

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Die allgemeinen Grundsätze zur Verzinsung von hinterzogenen Steuern nach § 235 AO (vgl. AO-Kartei OFD Koblenz zu § 235, Karte 1) und zur Zusammenarbeit der Veranlagungsstellen mit den Bußgeld- und Strafsachenstellen wurden überarbeitet.

1 Zweck der Verzinsung

Hinterzogene Steuern sind nach § 235 AO zu verzinsen, um dem Nutznießer einer Steuerhinterziehung den steuerlichen Vorteil der verspäteten Zahlung oder der Gewährung oder Belassung von Steuervorteilen zu nehmen ( BStBl 1992 II S. 163).

2 Voraussetzungen der Zinspflicht

2.1.Hinterzogene Steuern sind nur bei vollendeter Steuerhinterziehung (§ 370 AO) zu verzinsen. Der Versuch einer Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 2 AO) reicht zur Begründung einer Zinspflicht ebenso wenig aus wie die leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO) oder die übrigen Steuerordnungswidrigkeiten (§ 379ff AO).

2.2.Die Festsetzung von Hinterziehungszinsen setzt keine strafrechtliche Verurteilung wegen Steuerhinterziehung voraus ( BStBl 1992 II S. 9). Die Zinspflicht ist unabhängig von einem Steuerstrafverfahren im Rahmen des Besteuerungsverfahrens zu prüfen.

Hinterziehungszinsen sind demnach auch festzusetzen, wenn

  • wirksam Selbstanzeige nach § 371 AO erstattet worden ist (z.B. durch Nachmeldung hinterzogener Umsatzsteuer in der Umsatzsteuer-Jahreserklärung)

  • der Strafverfolgung Verfahrenshindernisse entgegenstehen, z.B. Tod des Täters oder Strafverfolgungsverjährung

  • das Strafverfahren wegen Geringfügigkeit eingestellt worden ist (z.B. nach §§ 153, 153a, 398 AO)

  • in anderen Fällen die Strafverfolgung beschränkt oder von der Strafverfolgung abgesehen wird (z.B. nach §§ 154, 154a StPO).

Es ist jedoch zu beachten, dass hier der strafrechtlich relevante Sachverhalt häufig nicht in dem für eine Verurteilung erforderlichen Maß ermittelt worden ist. So kann insbesondere in den Fällen des § 153a StPO die Festsetzung der Hinterziehungszinsen nicht ohne Weiteres auf das Ergebnis im Strafverfahren gestützt werden. Im Zusammenwirken mit der BuStra ist zu klären, inwieweit eine Steuerhinterziehung nachgewiesen werden konnte. Erforderlichenfalls hat die festsetzende Stelle ergänzende Ermittlungen vorzunehmen. Wegen Einzelheiten siehe Tz. 8.3.

3 Gegenstand der Verzinsung

3.1.Hinterziehungszinsen sind zu erheben für

  • verkürzte Steuern und Steuervorauszahlungen (§ 370 Abs. 1 AO); jedoch nicht für hinterzogene Kirchensteuern, da insoweit der Tatbestand des § 370 AO nicht einschlägig ist (§ 11 Abs. 2 des Kirchensteuergesetzes Rheinland-Pfalz),

  • ungerechtfertigt erlangte Steuervorteile (§ 370 Abs. 1 i.V. mit § 235 Abs. 2 S. 1 AO), wie z.B. Vorsteuer-Überschüsse nach dem UStG

  • zu Unrecht erlangte Steuervergünstigungen (z.B. Steuerbefreiungen und Steuerermäßigungen)

  • ungerechtfertigt erlangte Prämien und Geldleistungen, auf die die Vorschriften der AO über Steuervergütungen entsprechend anzuwenden sind, wie z.B. erschlichene Investitionszulagen (vgl. ; BStBl 1999 II S. 670), Eigenheimzulage, Spar- und Wohnungsbauprämien, Arbeitnehmersparzulagen und Zulagen nach § 83 EStG).

Gegenstand der Verzinsung ist die hinterzogene Steuer. Liegt nur hinsichtlich eines Teils der Steuernachforderung eine Steuerhinterziehung vor, ist auch nur dieser Teilbetrag zu verzinsen.

Bei Progressionssteuern ist zur Berechnung des zu verzinsenden Teilbetrages die Steuer lt. ursprünglicher Festsetzung mit der Steuer zu vergleichen, die sich bei Einbeziehung der vorsätzlich verschwiegenen Besteuerungsmerkmale ergeben würde.

Sonstige Abweichungen von den Erklärungen des Steuerpflichtigen bleiben außer Ansatz.

Steuern, die im Festsetzungsverfahren geschätzt wurden, können nicht ohne Weiteres als verkürzt angesehen werden ( BStBl 1992 II S. 128).

3.2.Hinterziehungszinsen sind für jeden Steuerabschnitt (Veranlagungszeitraum, Voranmeldungszeitraum) gesondert zu berechnen. Einzelne, aufeinander folgende Steuerhinterziehungen sind nicht als eine Tat zu würdigen, sondern als selbständige Taten zu behandeln. Hinterzogene Umsatzsteuer ist demnach nicht in einem Jahresbetrag, sondern auf die einzelnen Voranmeldungszeiträume verteilt zu verzinsen. Das gilt auch, wenn das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen nach § 162 AO schätzt.

3.3.Da Zinsen längstens bis zum Fälligkeitszeitpunkt der nachgeforderten hinterzogenen Steuerbeträge berechnet werden, hat eine Zinsfestsetzung insoweit zu unterbleiben, als die Steuerhinterziehung zu keiner Nachforderung führt. Soweit infolge Kompensation der mit der Steuerhinterziehung zusammenhängenden Besteuerungsgrundlagen mit steuermindernden Besteuerungsgrundlagen ein Zahlungsanspruch nicht entstanden ist, entfällt daher eine Zinsfestsetzung. Das Kompensationsverbot des § 370 Abs. 4 S. 3 AO steht dem nicht entgegen.

Beispiel 1:

Ein Steuerpflichtiger mit Einkünften aus selbständiger Arbeit und aus Vermietung und Verpachtung erklärt ein zu versteuerndes Einkommen von 50.000 €. Die Einkommensteuer wird nach den erklärten Besteuerungsgrundlagen festgesetzt. Aufgrund einer Außenprüfung wird festgestellt, dass der Steuerpflichtige Einnahmen aus selbständiger Arbeit in Höhe von 30.000 € vorsätzlich verschwiegen hat. Nach den Feststellungen der Außenprüfung sind außerdem die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung um 18.000 € zu mindern. Das Finanzamt erteilt dementsprechend einen geänderten Bescheid, in dem die Einkommensteuer nach einem zu versteuernden Einkommen von 62.000 € festgesetzt wird.

Der nach § 235 AO zu verzinsende Steuerbetrag ergibt sich aus der Gegenüberstellung der Steuerbeträge aus den zu versteuernden Einkommen von 50.000 € und 62.000 €. Es ist mithin im Ergebnis die Steuernachforderung aufgrund des geänderten Bescheides zu verzinsen.

Beispiel 2:

Sachverhalt wie vor mit der Abweichung, dass die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung um 35.000 € zu mindern sind, so dass die Steuer im geänderten Bescheid dementsprechend nach einem zu versteuernden Einkommen von 48.000 € festgesetzt wird.

Eine Nachforderung hinterzogener Steuer findet nicht statt. Eine Festsetzung von Hinterziehungszinsen nach § 235 AO ist daher nicht möglich.

4 Zinsschuldner

4.1.Die Regelung des § 235 AO soll nicht den wirtschaftlichen, sondern den steuerlichen Vorteil des Steuerschuldners abschöpfen ( BStBl 1989 II S. 596).

4.2.Nach § 235 Abs. 1 S. 2 AO ist derjenige Zinsschuldner, zu dessen Vorteil die Steuern hinterzogen worden sind, unabhängig davon, ob er an der Steuerhinterziehung beteiligt war (vgl. BStBl 1991 II S. 822). Steuerschuldner und Steuerhinterzieher brauchen daher nicht identisch zu sein.

Beispiel:

Der Gesellschafter einer OHG tätigt Schwarzgeschäfte für die OHG und bewirkt dadurch eine Einkommensteuerhinterziehung zum Vorteil der übrigen Gesellschafter. Auch wenn die Mitgesellschafter an der Hinterziehung der Einkommensteuer nicht beteiligt waren, sind sie Schuldner der zu ihrem Vorteil hinterzogenen Einkommensteuer sowie der entsprechenden Hinterziehungszinsen.

4.3.Im Falle der Gesamtschuldnerschaft (§ 44 AO) ist jeder Gesamtschuldner auch Zinsschuldner. Dies gilt auch dann, wenn bei zusammenveranlagten Ehegatten der Tatbestand der Steuerhinterziehung nur in der Person eines der Ehegatten erfüllt ist. Da in diesem Fall beide Ehegatten Schuldner der Hinterziehungszinsen sind, kann nach §§ 239 Abs. 1 S. 1, 155 Abs. 3 bis Abs. 5 AO ein zusammengefasster Zinsbescheid an die Ehegatten ergehen (vgl. BStBl 1995 II S. 484).

4.4.§ 235 Abs. 1 S. 3 AO regelt die Fälle, in denen ein anderer als der Steuerschuldner seine Verpflichtung,

nicht erfüllt hat. In diesen Fällen ist abweichend vom Grundsatz des § 235 Abs. 1 S. 2 AO derjenige Schuldner der Hinterziehungszinsen, der die Verpflichtung zur Abführung oder Entrichtung der Steuern nicht erfüllt hat.

Beispiel 1:

Der Arbeitgeber, der einbehaltene Lohnsteuer weder anmeldet noch abführt, verkürzt Lohnsteuer und ist Schuldner der Hinterziehungszinsen (§ 235 Abs. 1 S. 3 erste Alternative AO).

Der Arbeitgeber schuldet jedoch keine Hinterziehungszinsen nach § 235 Abs. 1 AO, wenn er einzubehaltende und abzuführende Lohnsteuer bewusst nicht einbehalten, sondern seinen Arbeitnehmern ausbezahlt hat, und wenn deswegen bei ihm pauschale Lohnsteuer nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG nacherhoben wird ( BStBl 1994 II S. 557f.).

Beispiel 2:

Die Versicherungsgesellschaft, die nach § 7 Abs. 1 S. 3 VersStG die Verpflichtung hat, die Versicherungssteuer für Rechnung des Versicherten zu entrichten, ist Schuldner der Hinterziehungszinsen, wenn die Versicherungssteuer nicht angemeldet und abgeführt wird (§ 235 Abs. 1 S. 3 zweite Alternative AO).

4.5.Nicht unter die Regelung des § 235 Abs. 1 S. 3 zweite Alternative AO (= Verpflichtung, Steuern zu Lasten eines anderen an die Finanzbehörde zu entrichten) fällt der Geschäftsführer einer GmbH, der Steuern zum Vorteil der GmbH hinterzieht. Eine Kapitalgesellschaft ist im Verhältnis zu ihren gesetzlichen Vertretern kein „Anderer” i.S. des § 235 Abs. 1 S. 3 zweite Alternative AO. Sie ist als juristische Person nicht selbst handlungsfähig und handelt durch ihre gesetzlichen Vertreter gem. § 79 Abs. 1 Nr. 3 AO ( BStBl 1991 II S. 781).

Die in den §§ 34, 35 AO bezeichneten gesetzlichen Vertreter, Gesellschafter und Verfügungsberechtigten sind somit weder Entrichtungspflichtige noch Schuldner der Hinterziehungszinsen. Dieser Personenkreis haftet jedoch sowohl für die hinterzogenen Steuern als auch für die Hinterziehungszinsen (§ 71 AO).

Beispiel 1:

Der Geschäftsführer einer GmbH meldet entgegen seiner Verpflichtung nach § 34 AO sowohl Lohnsteuer als auch Umsatzsteuer weder an noch entrichtet er die entsprechenden Steuern.

Schuldner der Hinterziehungszinsen zur Lohnsteuer ist die GmbH. Sie ist als Arbeitgeberin zur Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer verpflichtet (§ 235 Abs. 1 S. 3 erste Alternative AO).

Schuldnerin der Hinterziehungszinsen zur Umsatzsteuer ist die GmbH als diejenige, zu deren Vorteil die Steuer hinterzogen worden ist (Grundsatz des § 235 Abs. 1 S. 2 AO, vgl. BFH-NV 1992 S. 150).

Der Geschäftsführer der GmbH ist weder bezüglich der Lohnsteuer noch bezüglich der Umsatzsteuer Schuldner der Hinterziehungszinsen. Er haftet jedoch als Steuerhinterzieher für die Hinterziehungszinsen zur Lohn- und Umsatzsteuer nach §§ 71, 235 AO.

Beispiel 2:

Der Geschäftsführer einer KG bzw. OHG, der Lohnsteuer vorsätzlich nicht einbehält, anmeldet und abführt, ist nicht Schuldner der Hinterziehungszinsen. Zinsschuldner ist die von ihm vertretene KG bzw. OHG. Der Geschäftsführer kann nur als Haftungsschuldner in Anspruch genommen werden ( BStBl 1992 II S. 163; BFH-NV 1994 S. 2ff.). Dies gilt auch dann, wenn der Geschäftsführer der KG bzw. OHG Umsatzsteuer vorsätzlich weder anmeldet noch abführt.

5 Ermittlung des Zinszeitraumes

5.1. Beginn des Zinslaufs

Der Zinslauf beginnt grundsätzlich mit dem Eintritt der Verkürzung oder der Erlangung des Steuervorteils (§ 235 Abs. 2 S. 1 AO). Das ist der Zeitpunkt, in dem die Festsetzung der niedrigeren Steuer oder die Gewährung oder die Belassung des ungerechtfertigten Steuervorteils wirksam geworden ist.

Bei Veranlagungssteuern tritt die Verkürzung im Fall der Abgabe einer unrichtigen oder unvollständigen Steuererklärung mit dem Tag der Bekanntgabe des auf dieser Erklärung beruhenden Steuerbescheides ein (§§ 122, 124 AO). Dies gilt auch, soweit eine Steuer unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) oder vorläufig (§ 165 AO) festgesetzt worden ist oder die Besteuerungsgrundlagen geschätzt (§ 162 AO) worden sind.

Kommen steuerlich geführte Steuerpflichtige ihren Erklärungspflichten nicht fristgerecht nach, kommt Steuerhinterziehung und damit die Festsetzung von Hinterziehungszinsen nur insoweit in Betracht, als nachgewiesen werden kann, dass durch das pflichtwidrige Verhalten die Steuern zu niedrig oder verspätet festgesetzt worden sind.

Hat der Steuerpflichtige keine Steuererklärung abgegeben und ist aus diesem Grunde die Steuerfestsetzung unterblieben, so ist die Steuer zu dem Zeitpunkt verkürzt, zu dem die Veranlagungsarbeiten für das betreffende Kalenderjahr durch den zuständigen Veranlagungsbezirk im wesentlichen abgeschlossen waren.

Soweit die hinterzogenen Beträge ohne die Steuerhinterziehung erst später fällig geworden wären, beginnt die Verzinsung nach § 235 Abs. 2 S. 2 AO erst mit Ablauf des späteren Fälligkeitstages, z.B. bei Abschlusszahlungen (vgl. § 36 Abs. 4 EStG, § 18 Abs. 4 UStG, § 20 Abs. 2 GewStG und § 23 VStG).

Beispiel:

Ein Steuerpflichtiger hat in seiner ESt-Erklärung vorsätzlich Einkünfte nicht angegeben. Der ESt-Bescheid mit der um 1.000 € zu niedrigen ESt wird am 10.03. wirksam (§ 122 Abs. 2 AO). Der Zinslauf für die Hinterziehungszinsen beginnt jedoch erst mit Ablauf des im ESt-Bescheid angegebenen Fälligkeitstages für die ESt-Abschlusszahlung (§ 36 Abs. 4 EStG).

Bei Fälligkeitssteuern (z.B. USt-Vorauszahlungen, LSt) tritt die Verkürzung im Zeitpunkt der gesetzlichen Fälligkeit ein. Das gilt auch dann, wenn keine (Vor-) Anmeldung abgegeben wurde.

Bei Abgabe einer unrichtigen zustimmungsbedürftigen Steueranmeldung tritt die Verkürzung erst dann ein, wenn die Zustimmung nach § 168 S. 2 AO dem Steuerpflichtigen bekannt geworden ist (z.B. Auszahlung oder Umbuchung des Guthabens oder Erklärung der Aufrechnung).

Lässt sich nicht ohne weiteres feststellen, welchem Voranmeldungszeitraum hinterzogene Beträge zeitlich zuzuordnen sind, ist zugunsten des Steuerpflichtigen von einem Beginn des Zinslaufs mit dem letzten gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkt des betroffenen Jahres auszugehen (regelmäßig der 10. Januar des jeweiligen Folgejahres).

5.2. Ende des Zinslaufs

Der Zinslauf endet mit der Zahlung der hinterzogenen Steuer (§ 235 Abs. 3 S. 1 AO). Hinterziehungszinsen werden nicht für Zeiten erhoben, für die ein Säumniszuschlag verwirkt, die Zahlung gestundet oder die Vollziehung ausgesetzt ist (§ 235 Abs. 3 S. 2 AO), ohne dass es dabei auf die tatsächliche Erhebung von Säumniszuschlägen oder die Zahlung von Stundungs- und/oder Aussetzungszinsen ankommt

Der Zinslauf endet somit spätestens mit Ablauf des Fälligkeitstages.

Beispiel:

Der Steuerpflichtige hat die Umsatzsteuer-Voranmeldung für den Monat Januar 01 vorsätzlich nicht abgegeben. Durch Bescheid vom hat das Finanzamt die Vorauszahlung auf 5.000 € festgesetzt und den Betrag zum angefordert. Der Steuerpflichtige zahlt den angeforderten Betrag am . Durch eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung wird festgestellt, dass tatsächlich eine Umsatzsteuer-Vorauszahlungsschuld von 8.000 € entstanden war. Der Vorauszahlungsbescheid vom wird am gemäß § 164 Abs. 2 AO entsprechend geändert und der Mehrbetrag von 3.000 € zum angefordert. Der Steuerpflichtige zahlt den angeforderten Betrag am .

Die Zinszeiträume stellen sich wie folgt dar:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Beginn des Zinslaufs
Ende des Zinslaufs
zu verzinsender Betrag
5.000 €
3.000 €

Zahlt der Steuerpflichtige den zum angeforderten Betrag in Höhe von 3.000 € bereits am , endet diesbezüglich der Zinslauf bereits am , weil der Zahlungstag vor dem Ablauf des Fälligkeitstages liegt.

6 Höhe der Hinterziehungszinsen

6.1.Die Hinterziehungszinsen betragen für jeden vollen Monat des Zinslaufs 0,5 v.H. des auf volle 50,– € nach unten abgerundeten Steuerbetrages (§ 238 AO). Abzurunden ist jeweils der Gesamtbetrag einer Steuerart, soweit der Beginn des Zinslaufs der gleiche ist.

6.2.Zur Vermeidung einer Doppelverzinsung im Hinterziehungsfall sind Zinsen nach § 233a AO, die für denselben Zeitraum festgesetzt werden, anzurechnen (§ 235 Abs. 4 AO).

7 Festsetzung von Hinterziehungszinsen

7.1.Hinterziehungszinsen sind steuerliche Nebenleistungen (§ 3 Abs. 3 AO). Auf sie sind die für Steuern geltenden Vorschriften (z.B. §§ 155 bis 177 AO) entsprechend anzuwenden (§ 239 Abs. 1 S. 1 AO). Dem Zinsschuldner ist somit ein Zinsbescheid zu erteilen, der den Erfordernissen des § 157 AO entspricht.

Hinterziehungszinsen sind nur dann festzusetzen, wenn sie je Steuerart mindestens 10,– € betragen (§ 239 Abs. 2 AO).

Die Festsetzung der Hinterziehungszinsen erfolgt über die Datei EZS. Diese unterstützt die Erstellung des Bescheides maschinell; der Zinsbescheid wird über einen Edit-Text ausgedruckt. Wegen Einzelheiten wird auf – ZD 13 17/ZD 13/51 verwiesen.

7.2.Die Hinterziehungszinsen sind von dem Finanzamt festzusetzen, das für die Festsetzung der hinterzogenen Steuern zuständig ist. Innerhalb dieses Finanzamts setzt das für die Veranlagung zuständige Arbeitsgebiet die Hinterziehungszinsen fest. Dies ist auch in den Fällen der USt-Hinterziehung stets der zuständige Veranlagungsbezirk. Sind Steuern zum Vorteil der Gesellschafter einer Personengesellschaft hinterzogen worden, so hat das Betriebsfinanzamt in einem Verfahren zur gesonderten und einheitlichen Feststellung darüber zu entscheiden, ob und in welchem Umfang der von den Gesellschaftern erlangte Vorteil im Sinne des § 235 Abs. 1 AO auf einer Hinterziehung beruht ( BStBl 1989 II S. 596).

7.3.Die Zinsen für hinterzogene Realsteuern (insbesondere Gewerbesteuer) sind von der hebeberechtigten Gemeinde festzusetzen und zu erheben. Die Berechnungsgrundlagen werden vom Finanzamt in entsprechender Anwendung des § 184 Abs. 1 AO gesondert festgestellt. Dieser Messbescheid ist Grundlagenbescheid für den von der Gemeinde zu erlassenden Zinsbescheid (vgl. AEAO zu § 235, Nr. 6.2).

Für die Feststellung der Grundlagen ist die Word-Dokumentenvorlage StA 090a zu verwenden.

Soweit Betriebsstätten in mehren Gemeinden vorhanden sind, ist die Feststellung und Aufteilung der Grundlagen ebenfalls mit Hilfe der Word-Dokumentenvorlage StA 090a zu erledigen. Die Bekanntgaben der Aufteilung der festgestellten Grundlagen gegenüber der jeweiligen Gemeinde werden hierbei automatisch mit ausgedruckt.

8 Zusammenarbeit mit der Bußgeld- und Strafsachenstelle (BuStra)

8.1. Allgemeines

Die BuStra hat nach Maßgabe der Nr. 140 der Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren(Steuer) – AStBV – (siehe – St 43 1) die für die Festsetzung der hinterzogenen Steuern zuständigen Stellen zu unterrichten über

  1. die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens

  2. die Einstellung eines Steuerstrafverfahrens und

  3. den rechtskräftigen Abschluss eines Steuerstrafverfahrens durch Strafbefehl oder Urteil.

8.2. Einleitung eines Steuerstrafverfahrens

Die Festsetzung von Hinterziehungszinsen hängt zwar nicht vom Ausgang eines Steuerstrafverfahrens ab. Zur Vermeidung einander widersprechender Entscheidungen kann es aber zweckmäßig sein, den rechtskräftigen Abschluss eines eingeleiteten Strafverfahrens abzuwarten.

In diesen Fällen ist jedoch sicherzustellen, dass die Festsetzungsfrist (siehe Tz. 10) für die Hinterziehungszinsen nicht abläuft.

Die Einleitung eines Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung hat auf den Lauf der Festsetzungsfrist für Hinterziehungszinsen nämlich dann keinen Einfluss im Sinne einer Anlaufhemmung, wenn die Einleitung zu einem Zeitpunkt erfolgt, in dem die Festsetzungsfrist wegen der Unanfechtbarkeit der Festsetzung der hinterzogenen Steuern bereits zu laufen begonnen hat ( BStBl 2001 II S. 782).

8.3. Einstellung eines Strafverfahrens

Mögliche Gründe für die Einstellung eines Steuerstrafverfahrens ergeben sich aus den Nrn. 76 bis 78 der AStBV.

Wird ein Steuerstrafverfahren eingestellt, hat die für die Festsetzung der Hinterziehungszinsen zuständige Stelle zu prüfen, ob ungeachtet der Einstellung des Strafverfahrens die Festsetzung von Hinterziehungszinsen in Betracht kommt (siehe Tz. 2.2). Dies gilt insbesondere, wenn nach Aktenlage der Tatbestand des § 370 AO objektiv und subjektiv erfüllt ist, das strafrechtliche Ermittlungsverfahren jedoch wegen Geringfügigkeit eingestellt worden ist. In Zweifelsfällen ist diese Entscheidung mit der BuStra abzustimmen.

Wurde das Strafverfahren mangels Beweises eingestellt (§ 170 Abs. 2 StPO), kann davon ausgegangen werden, dass die Voraussetzungen zur Festsetzung von Hinterziehungszinsen nicht gegeben sind.

Die BuStra-Stellen sind gehalten, bereits in der Mitteilung über die Einstellung des Steuerstrafverfahrens eine Aussage hinsichtlich einer evtl. Festsetzung von Hinterziehungszinsen zu treffen.

Selbstanzeigen (§ 371 AO), die als solche bezeichnet oder erkennbar sind, sind der BuStra zuzuleiten und von dieser weiter zu bearbeiten (vgl. Nr. 115, 120 AStBV). Über das Ergebnis der Bearbeitung einer Selbstanzeige ist der für die Festsetzung der Hinterziehungszinsen zuständige Veranlagungsbezirk formlos zu unterrichten. Der Veranlagungsbezirk hat in eigener Zuständigkeit zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob sowohl die objektiven als auch die subjektiven Tatbestandsmerkmale des § 370 AO erfüllt sind. Diese Prüfung ist unter Einschaltung des Steuerpflichtigen (rechtliches Gehör nach § 91 AO) und der BuStra vorzunehmen. Die Mitwirkung der BuStra beschränkt sich in diesen Fällen darauf, zu strafrechtlichen Zweifelsfragen gutachterlich Stellung zu nehmen.

8.4. Rechtskräftiger Abschluss eines Steuerstrafverfahrens

Wurde das Strafverfahren durch Strafbefehl oder Urteil rechtskräftig abgeschlossen, teilt die BuStra der für die Zinsfestsetzung zuständigen Stelle die zur Festsetzung der Hinterziehungszinsen erforderlichen Angaben mit. Das sind nicht nur die dem Schuldspruch zugrunde gelegten hinterzogenen Steuerbeträge, sondern darüber hinaus auch solche, an sich hinterzogene Beträge, die aber strafprozessual ausgeschieden worden sind (z.B. durch Beschränkung des Prozessstoffes gem. §§ 154, 154a StPO), sofern nach dem Stand der Ermittlungen auch insoweit vorsätzliches Handeln vorliegt.

9 Rechtsbehelf

Als Rechtsbehelf gegen den Zinsbescheid ist der Einspruch gegeben. Ist über einen Einspruch gegen einen Zinsbescheid zu entscheiden, so sind in der Einspruchsentscheidung auch die Umstände anzuführen, aus denen sich der objektive und subjektive Tatbestand des § 370 AO ergibt. Die erforderlichen Angaben sind ggf. mit der BuStra abzustimmen. Dabei ist davon auszugehen, dass die Finanzbehörde die objektive Beweislast (Feststellungslast) für das Vorliegen aller Tatbestandsmerkmale des § 370 AO trägt ( BFH-NV 1995 S. 573).

Ist das Strafverfahren bereits abgeschlossen, so genügt eine kurze Begründung, die ggf. dem abschließenden Vermerk der BuStra entnommen werden kann. Die alleinige Bezugnahme auf den Strafbefehl oder das Urteil reicht dagegen nicht aus.

10 Verjährung

10.1.Die Festsetzungsfrist für Hinterziehungszinsen beträgt 1 Jahr (§ 239 Abs. 1 S. 1 AO). Sie beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Festsetzung der hinterzogenen Steuern unanfechtbar geworden ist, jedoch nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem eine eingeleitetes Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden ist (§ 239 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AO).

Ein Strafverfahren hat nur dann Einfluss auf die für die Hinterziehungszinsen geltende Festsetzungsfrist, wenn es bis zum Ablauf des Jahres eingeleitet wird, in dem die hinterzogenen Steuern unanfechtbar festgesetzt wurden ( BStBl 2001 II S. 782; siehe auch Tz. 8.2.).

10.2.Festgesetzte Hinterziehungszinsen erlöschen durch Zahlungsverjährung fünf Jahre nach ihrer Festsetzung (§§ 228, 229 AO), wenn und soweit die Verjährung nicht nach § 230 AO gehemmt oder nach § 231 AO unterbrochen worden ist, oder unter Abkürzung der für sie laufenden Verjährungsfrist schon früher mit Verjährung des Hauptanspruchs (§ 232 AO).

Die Bezugsverfügungen vom  – S 0460 A – St 54 2,  – S 0460/S 0461/S 0465 A – St 54 2 und  – S 0462 A – St 54 2 werden hiermit aufgehoben.

OFD Koblenz v. - S 0462 A - St 35 1S 0462 A - St 35 2S 0462 A - St 43 1

Fundstelle(n):
OAAAB-23346