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BFH Urteil v. - V R 9/86 BStBl 1991 II S. 822

Gesetze: AO 1977 § 235 Abs. 1 Satz 2

Ein Steuerpflichtiger schuldet Hinterziehungszinsen auch dann, wenn ein Dritter die Steuerhinterziehung begangen und die hinterzogenen Beträge auf betrügerische und treuwidrige Weise zu Lasten des Steuerpflichtigen für sich vereinnahmt hat

Leitsatz

Ein Steuerpflichtiger schuldet Hinterziehungszinsen gemäß § 235 AO 1977 auch dann, wenn ein Dritter die Steuerhinterziehung begangen und die hinterzogenen Beträge auf betrügerische und treuwidrige Weise zu Lasten des Steuerpflichtigen für sich vereinnahmt hat. § 235 Abs. 1 Satz 2 AO 1977 meint nur den steuerlichen, nicht den wirtschaftlichen Vorteil.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1991 II Seite 822
BFH/NV 1991 S. 67 Nr. 11
RAAAA-93832

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BFH, Urteil v. 27.06.1991 - V R 9/86

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