PatG § 29a

Zweiter Abschnitt: Deutsches Patent- und Markenamt [1]

§ 29a [2]

(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt darf Werke oder andere nach dem Urheberrechtsgesetz geschützte Schutzgegenstände für seine Beschäftigten vervielfältigen und öffentlich zugänglich machen, soweit dies dazu dient, den darin dokumentierten Stand der Technik in Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt berücksichtigen zu können.

(2) § 60g Absatz 1 und § 95b des Urheberrechtsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.

(3) 1Für die Nutzung nach Absatz 1 ist eine angemessene Vergütung zu zahlen, soweit der jeweilige Rechtsinhaber das Werk oder den sonstigen Schutzgegenstand der Öffentlichkeit nur gegen Entgelt anbietet. 2§ 60h Absatz 3 bis 5 des Urheberrechtsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.

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GAAAB-17625

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3490) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 29a i. d. F. des Gesetzes v. 10.8.2021 (BGBl I S. 3490) mit Wirkung v. 18.8.2021.