PatG § 125

Siebenter Abschnitt: Gemeinsame Vorschriften

§ 125 Einreichung von Unterlagen [1]

(1) Wird der Einspruch oder die Klage auf Erklärung der Nichtigkeit des Patents auf die Behauptung gestützt, dass der Gegenstand des Patents nach § 3 nicht patentfähig sei, so kann das Deutsche Patent- und Markenamt oder das Patentgericht verlangen, dass Urschriften, Ablichtungen oder beglaubigte Abschriften der im Einspruch oder in der Klage erwähnten Druckschriften, die im Deutschen Patent- und Markenamt und im Patentgericht nicht vorhanden sind, in je einem Stück für das Deutsche Patent- und Markenamt oder das Patentgericht und für die am Verfahren Beteiligten eingereicht werden.

(2) Von Druckschriften in fremder Sprache sind auf Verlangen des Deutschen Patent- und Markenamts oder des Patentgerichts einfache oder beglaubigte Übersetzungen beizubringen.

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GAAAB-17625

1Anm. d. Red.: § 125 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3490) mit Wirkung v. .