Drittes Kapitel: Aktive Arbeitsförderung [1]
Dritter Abschnitt: Berufswahl und Berufsausbildung [2]
Dritter Unterabschnitt: Berufsausbildungsbeihilfe [3]
§ 56 Berufsausbildungsbeihilfe [4]
(1) Auszubildende haben Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe während einer Berufsausbildung, wenn
die Berufsausbildung förderungsfähig ist,
sie zum förderungsberechtigten Personenkreis gehören und
ihnen die erforderlichen Mittel zur Deckung des Bedarfs für den Lebensunterhalt, die Fahrkosten und die sonstigen Aufwendungen (Gesamtbedarf) nicht anderweitig zur Verfügung stehen.
(2) 1Auszubildende haben Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe während einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme nach § 51. 2Teilnehmende an einer Vorphase nach § 74 Absatz 1 Satz 2 haben Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe wie Auszubildende in einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme. 3Ausländerinnen und Ausländer, die eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen, sind in den Fällen der Sätze 1 und 2 nicht zum Bezug von Berufsausbildungsbeihilfe berechtigt.
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RAAAB-17455
1Anm. d. Red.: Drittes Kapitel (§§ 29 bis 135) i. d. F. des Gesetzes v. 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854) mit Wirkung v. 1. 4. 2012.
2Anm. d. Red.: Dritter Abschnitt (§§ 48 bis 80b) i. d. F. des Gesetzes v. 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854) mit Wirkung v. 1. 4. 2012.
3Anm. d. Red.: Dritter Unterabschnitt (§§ 56 bis 72) eingefügt gem. Gesetz v. 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854) mit Wirkung v. 1. 4. 2012.
4Anm. d. Red.: § 56 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1044) mit Wirkung v. .