Neuntes Kapitel: Gemeinsame Vorschriften für Leistungen
Vierter Abschnitt: Auszahlung von Geldleistungen
§ 337 Auszahlung im Regelfall [1]
(1) (weggefallen)
(2) Laufende Geldleistungen werden regelmäßig monatlich nachträglich ausgezahlt.
(3) 1Andere als laufende Geldleistungen werden mit der Entscheidung über den Antrag auf Leistung oder, soweit der oder dem Berechtigten Kosten erst danach entstehen, zum entsprechenden Zeitpunkt ausgezahlt. 2Insolvenzgeld wird nachträglich für den Zeitraum ausgezahlt, für den es beantragt worden ist. 3Weiterbildungskosten und Teilnahmekosten werden, soweit sie nicht unmittelbar an den Träger der Maßnahme erbracht werden, monatlich im Voraus ausgezahlt.
(4) Zur Vermeidung unbilliger Härten können angemessene Abschlagszahlungen geleistet werden.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
RAAAB-17455
1Anm. d. Red.: § 337 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1248) mit Wirkung v.