Achtes Kapitel: Pflichten
Erster Abschnitt: Pflichten im Leistungsverfahren
Zweiter Unterabschnitt: Anzeige- und Bescheinigungspflichten [1]
§ 313a Elektronische Bescheinigung [2] [3]
1Die Bescheinigungen nach den §§ 312, 312a und 313 können von dem Bescheinigungspflichtigen der Bundesagentur elektronisch unter den Voraussetzungen des § 108 Absatz 1 des Vierten Buches übermittelt werden, es sei denn, dass die Person, für die eine Bescheinigung nach den §§ 312 oder 313 auszustellen ist, der Übermittlung widerspricht. 2Die Person, für die die Bescheinigung auszustellen ist, ist von dem Bescheinigungspflichtigen in allgemeiner Form schriftlich auf das Widerspruchsrecht hinzuweisen. 3§ 312 Absatz 1 Satz 3 und § 313 Absatz 1 Satz 3 finden keine Anwendung; die Bundesagentur hat der Person, für die eine Bescheinigung nach den §§ 312 oder 313 elektronisch übermittelt worden ist, unverzüglich einen Ausdruck der Daten zuzuleiten.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
RAAAB-17455
1Anm. d. Red.: Gemäß
Art. 4 Nr. 6a i. V. mit Art. 28 Abs. 10 Gesetz v.
(BGBl I S.
1248) wird der Zweite Unterabschnitt des Ersten
Abschnittes des Achten Kapitels mit Wirkung v.
wie folgt
gefasst:
„Zweiter Unterabschnitt Anzeige-, Nachweis- und
Bescheinigungspflichten“.
2Anm. d. Red.: § 313a i. d. F. des Gesetzes v. 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500) mit Wirkung v. .
3Anm. d. Red.: Gemäß
Art. 4 Nr. 10 i. V. mit Art. 28 Abs. 8 Gesetz v.
(BGBl I S.
1248) wird § 313a mit Wirkung v.
wie folgt gefasst:
„§ 313a
Bescheinigungsverfahren
(1)
1Die Bescheinigungen nach § 312 Absatz 1, § 312a
Absatz 1 und § 313 sind von dem Bescheinigungspflichtigen der Bundesagentur
elektronisch unter den Voraussetzungen des § 108 Absatz 1 Satz 1 des Vierten
Buches zu übermitteln; die Bundesagentur hat der Person, für die die
Bescheinigung übermittelt worden ist, unverzüglich einen Nachweis über die
übermittelten Daten zuzuleiten. 2Ist eine
Bescheinigung nach § 313 für eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im
privaten Haushalt zu erstellen, kann abweichend von Satz 1 erster Halbsatz das
Formular genutzt werden, das im Fachportal der Bundesagentur zur Verfügung
gestellt ist; hat der Bescheinigungspflichtige die Bescheinigung unmittelbar an
die Bundesagentur übermittelt, hat er der Person, für die er die Bescheinigung
erstellt hat, unverzüglich einen Nachweis über die übermittelten Daten
zuzuleiten.
(2)
1Sozialversicherungsträger haben die
Bescheinigungen nach § 312 Absatz 3 elektronisch zu übermitteln; die
Bundesagentur hat die Person, für die die Bescheinigung übermittelt worden ist,
spätestens bei Erlass des Verwaltungsaktes über die übermittelten Daten zu
informieren. 2Die übrigen Leistungsträger,
Unternehmen und sonstigen Stellen haben für Bescheinigungen nach § 312 Absatz 3
das Formular zu nutzen, das im Fachportal der Bundesagentur zur Verfügung
gestellt ist. 3Das Formular ist unverzüglich
demjenigen zu übermitteln, der die Ausstellung verlangt
hat.“