Achtes Kapitel: Pflichten
Erster Abschnitt: Pflichten im Leistungsverfahren
Zweiter Unterabschnitt: Anzeige- und Bescheinigungspflichten [1]
§ 313 Nebeneinkommensbescheinigung [2] [3]
(1) 1Wer eine Person, die Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld, Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld (laufende Geldleistungen) beantragt hat oder bezieht, gegen Arbeitsentgelt beschäftigt oder dieser Person gegen Vergütung eine selbständige Tätigkeit überträgt, ist verpflichtet, dieser Person unverzüglich Art und Dauer der Beschäftigung oder der selbständigen Tätigkeit sowie die Höhe des Arbeitsentgelts oder der Vergütung für die Zeiten zu bescheinigen, für die diese Leistung beantragt worden ist oder bezogen wird. 2Dabei ist der von der Bundesagentur vorgesehene Vordruck zu benutzen. 3Die Bescheinigung über das Nebeneinkommen ist der Bezieherin oder dem Bezieher der Leistung vom Dienstberechtigten oder Besteller unverzüglich auszuhändigen.
(2) Wer eine laufende Geldleistung beantragt hat oder bezieht und Dienst- oder Werkleistungen gegen Vergütung erbringt, ist verpflichtet, dem Dienstberechtigten oder Besteller den für die Bescheinigung des Arbeitsentgelts oder der Vergütung vorgeschriebenen Vordruck unverzüglich vorzulegen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Personen, die Kurzarbeitergeld beziehen oder für die Kurzarbeitergeld beantragt worden ist, entsprechend.
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RAAAB-17455
1Anm. d. Red.: Gemäß
Art. 4 Nr. 6a i. V. mit Art. 28 Abs. 10 Gesetz v.
(BGBl I S.
1248) wird der Zweite Unterabschnitt des Ersten
Abschnittes des Achten Kapitels mit Wirkung v.
wie folgt
gefasst:
„Zweiter Unterabschnitt Anzeige-, Nachweis- und
Bescheinigungspflichten“.
2Anm. d. Red.: § 313 i. d. F. des Gesetzes v. 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854) mit Wirkung v. 1. 4. 2012.
3Anm. d. Red.: Gemäß
Art. 4 Nr. 9 i. V. mit Art. 28 Abs. 8 Gesetz v.
(BGBl I S.
1248) wird § 313 Abs. 1 und 2 mit Wirkung v.
wie folgt gefasst:
„(1)
Wer eine Person, die Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld,
Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld (laufende Geldleistungen) beantragt hat
oder bezieht, gegen Arbeitsentgelt beschäftigt oder dieser Person gegen
Vergütung eine selbständige Tätigkeit überträgt, hat auf Verlangen dieser
Person oder auf Verlangen der Bundesagentur unverzüglich Art und Dauer der
Beschäftigung oder der selbständigen Tätigkeit sowie die Höhe des
Arbeitsentgelts oder der Vergütung für die Zeiten zu bescheinigen
(Nebeneinkommensbescheinigung), für die diese Person die Leistung beantragt hat
oder bezieht; es gilt das Bescheinigungsverfahren nach § 313a Absatz
1.
(2) Wer eine laufende Geldleistung beantragt hat oder
bezieht, ist verpflichtet, die Bescheinigung nach Absatz 1 unverzüglich nach
Aufnahme der Beschäftigung oder der selbständigen Tätigkeit zu
verlangen.“