Achtes Kapitel: Pflichten
Erster Abschnitt: Pflichten im Leistungsverfahren
Zweiter Unterabschnitt: Anzeige- und Bescheinigungspflichten [1]
§ 312a Arbeitsbescheinigung für Zwecke des über- und zwischenstaatlichen Rechts [2] [3]
(1) 1Der Arbeitgeber hat auf Verlangen der Bundesagentur alle Tatsachen zu bescheinigen, deren Kenntnis für die Entscheidung über einen Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit eines von der Verordnung erfassten Staates notwendig ist und zu deren Bescheinigung die Bundesagentur nach Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl L 284 vom 30. 10. 2009, S. 1) verpflichtet ist. 2Der Arbeitgeber hat dabei den von der Bundesagentur hierfür vorgesehenen Vordruck zu benutzen. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Bescheinigungspflichten der Bundesagentur gegenüber einem ausländischen Träger nach anderen Regelungen des über- oder zwischenstaatlichen Rechts. 4Die Bescheinigungspflichten umfassen nur Daten, zu deren Aufbewahrung der Arbeitgeber nach deutschen Rechtsvorschriften verpflichtet ist.
(2) Die Bescheinigungspflicht gilt auch in den Fällen des § 312 Absatz 3 und 4.
Fundstelle(n):
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RAAAB-17455
1Anm. d. Red.: Gemäß
Art. 4 Nr. 6a i. V. mit Art. 28 Abs. 10 Gesetz v.
(BGBl I S.
1248) wird der Zweite Unterabschnitt des Ersten
Abschnittes des Achten Kapitels mit Wirkung v.
wie folgt
gefasst:
„Zweiter Unterabschnitt Anzeige-, Nachweis- und
Bescheinigungspflichten“.
2Anm. d. Red.: § 312a i. d. F. des Gesetzes v. 19. 10. 2013 (BGBl I S. 3836) mit Wirkung v. .
3Anm. d. Red.: Gemäß Art. 4 Nr. 8 i. V. mit Art. 28 Abs. 8 Gesetz v. (BGBl I S. 1248) wird § 312a mit Wirkung v. wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort „Arbeitgeber“ durch die Wörter „Bescheinigungspflichtige nach § 312 Absatz 1“ ersetzt und werden nach den Wörtern „verpflichtet ist“ die Wörter „; es gilt das Bescheinigungsverfahren nach § 313a Absatz 1“ eingefügt. bb) Satz 2 wird aufgehoben. cc) In dem neuen Satz 2 werden die Wörter „Die Sätze 1 und 2 gelten“ durch die Wörter „Satz 1 gilt“ ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Angabe „und 4“ gestrichen.