Achtes Kapitel: Pflichten
Erster Abschnitt: Pflichten im Leistungsverfahren
Zweiter Unterabschnitt: Anzeige- und Bescheinigungspflichten [1]
§ 311 Anzeige- und Bescheinigungspflicht bei Arbeitsunfähigkeit [2] [3] [4]
1Wer Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld beantragt hat oder bezieht, ist verpflichtet, der Agentur für Arbeit
eine eingetretene Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen und
spätestens vor Ablauf des dritten Kalendertages nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer vorzulegen.
2Die Agentur für Arbeit ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. 3Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, so ist der Agentur für Arbeit eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen. 4Die Bescheinigungen müssen einen Vermerk der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes darüber enthalten, dass dem Träger der Krankenversicherung unverzüglich eine Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit mit Angaben über den Befund und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit übersandt wird.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
RAAAB-17455
1Anm. d. Red.: Gemäß
Art. 4 Nr. 6a i. V. mit Art. 28 Abs. 10 Gesetz v.
(BGBl I S.
1248) wird der Zweite Unterabschnitt des Ersten
Abschnittes des Achten Kapitels mit Wirkung v.
wie folgt
gefasst:
„Zweiter Unterabschnitt Anzeige-, Nachweis- und
Bescheinigungspflichten“.
2Anm. d. Red.: § 311 i. d. F. des Gesetzes v. 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854) mit Wirkung v. 1. 4. 2012.
3Anm. d. Red.: Gemäß
Art. 4 Nr. 6b i. V. mit Art. 28 Abs. 10 Gesetz v.
(BGBl I S.
1248) wird § 311 mit Wirkung v.
wie folgt
gefasst:
„§ 311 Anzeige- und
Nachweispflichten bei Arbeitsunfähigkeit und stationärer
Behandlung
(1)
1Wer Anspruch auf Arbeitslosengeld erhebt, ist
verpflichtet,
1.
eine Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche
Dauer
a)
unverzüglich der Agentur für Arbeit anzuzeigen, ärztlich
feststellen und sich eine ärztliche Bescheinigung aushändigen zu lassen
und
b) spätestens vor Ablauf des
dritten Kalendertages nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit der Agentur für
Arbeit durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen;
2.
eine stationäre Behandlung auf Kosten der Krankenkasse
unverzüglich bei der Agentur für Arbeit anzuzeigen und deren Beginn und Ende
nachzuweisen.2Dauert die
Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung nach Satz 1 Nummer 1
angegeben, gilt Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a entsprechend.
3Das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit und die
voraussichtliche Dauer sind der Agentur für Arbeit durch eine neue ärztliche
Bescheinigung nachzuweisen.
(2)
1Der Nachweis durch die ärztliche Bescheinigung
nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Satz 3 entfällt, wenn die in §
295 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Fünften Buches genannten
Arbeitsunfähigkeitsdaten nach § 295 Absatz 1 Satz 10 des Fünften Buches
elektronisch an die Krankenkasse zu übermitteln sind.
2Der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
entfällt, wenn die in § 301 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 7 des Fünften Buches
genannten Daten zur stationären Behandlung nach § 301 Absatz 1 des Fünften
Buches elektronisch an die Krankenkasse zu übermitteln sind.
(3)
Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend auch für Teilnehmende an Maßnahmen der
beruflichen Weiterbildung oder einer Maßnahme nach § 45, die keinen Anspruch
auf Arbeitslosengeld erheben.“
4Anm. d. Red.: Gemäß Art.
2b i. V. mit Art. 3 Abs. 7 Gesetz v.
(BGBl I S.
2112) wird nach § 311 Abs. 2 Satz 1 folgender Satz
eingefügt:
„Satz 1 gilt entsprechend, wenn die
Arbeitsunfähigkeitsdaten nach § 201 Absatz 2 des Siebten Buches elektronisch an
die Krankenkassen zu übermitteln sind.“