SGB III § 297

Siebtes Kapitel: Weitere Aufgaben der Bundesagentur [1]

Zweiter Abschnitt: Erteilung von Genehmigungen und Erlaubnissen

Zweiter Unterabschnitt: Beratung und Vermittlung durch Dritte

Zweiter Titel: Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung

§ 297 Unwirksamkeit von Vereinbarungen [2]

Unwirksam sind

1.

Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und einer oder einem Arbeitsuchenden über die Zahlung der Vergütung, wenn deren Höhe die nach § 296 Abs. 3 zulässige Höchstgrenze überschreitet, wenn Vergütungen für Leistungen verlangt oder entgegengenommen werden, die nach § 296 Abs. 1 Satz 3 zu den Leistungen der Vermittlung gehören oder wenn die erforderliche Schriftform nicht eingehalten wird und

1a.

Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und einer oder einem Arbeitsuchenden über die Zahlung einer Vergütung, wenn eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 des Vierten Buches vermittelt werden soll oder vermittelt wurde,

2.

Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und einer oder einem Ausbildungsuchenden über die Zahlung einer Vergütung,

3.

Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und einem Arbeitgeber, wenn der Vermittler eine Vergütung mit einer oder einem Ausbildungsuchenden vereinbart oder von dieser oder diesem entgegennimmt, obwohl dies nicht zulässig ist, und

4.

Vereinbarungen, die sicherstellen sollen, dass ein Arbeitgeber oder eine Person, die eine Ausbildung oder Arbeit sucht, sich ausschließlich eines bestimmten Vermittlers bedient.

Fundstelle(n):
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RAAAB-17455

1Anm. d. Red.: Überschrift des Siebten Kapitels i. d. F. des Gesetzes v. 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848) mit Wirkung v. 1. 1. 2004.

2Anm. d. Red.: § 297 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2970) mit Wirkung v. .