SGB III § 292

Siebtes Kapitel: Weitere Aufgaben der Bundesagentur [1]

Zweiter Abschnitt: Erteilung von Genehmigungen und Erlaubnissen

Zweiter Unterabschnitt: Beratung und Vermittlung durch Dritte

Zweiter Titel: Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung

§ 292 Auslandsvermittlung, Anwerbung aus dem Ausland [2]

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die Vermittlung für eine Beschäftigung im Ausland außerhalb der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie die Vermittlung und die Anwerbung aus diesem Ausland für eine Beschäftigung im Inland (Auslandsvermittlung) für bestimmte Berufe und Tätigkeiten nur von der Bundesagentur durchgeführt werden dürfen.

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RAAAB-17455

1Anm. d. Red.: Überschrift des Siebten Kapitels i. d. F. des Gesetzes v. 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848) mit Wirkung v. 1. 1. 2004.

2Anm. d. Red.: § 292 i. d. F. der VO v. 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407) mit Wirkung v. 8. 11. 2006.