SGB III § 178

Fünftes Kapitel: Zulassung von Trägern und Maßnahmen [1]

§ 178 Trägerzulassung [2]

Ein Träger ist von einer fachkundigen Stelle zuzulassen, wenn

  1. er die erforderliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzt,

  2. er in der Lage ist, durch eigene Bemühungen die berufliche Eingliederung von Teilnehmenden in den Arbeitsmarkt zu unterstützen,

  3. Leitung, Lehr- und Fachkräfte über Aus- und Fortbildung sowie Berufserfahrung verfügen, die eine erfolgreiche Durchführung einer Maßnahme erwarten lassen,

  4. er ein System zur Sicherung der Qualität anwendet und

  5. seine vertraglichen Vereinbarungen mit den Teilnehmenden angemessene Bedingungen insbesondere über Rücktritts- und Kündigungsrechte enthalten.

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RAAAB-17455

1Anm. d. Red.: Fünftes Kapitel (§§ 176 bis 239) i. d. F. des Gesetzes v. 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854) mit Wirkung v. 1. 4. 2012.

2Anm. d. Red.: § 178 i. d. F. des Gesetzes v. 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854) mit Wirkung v. 1. 4. 2012.