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BFH Urteil v. - VI R 143/98 BStBl 1999 II S. 710

Gesetze: EStG § 31 Sätze 1, 2 und 3EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und bEStG § 32 Abs. 4 Satz 2EStG § 62 Abs. 1EStG § 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2RsprEinhG § 2 Abs. 1FGO § 126 Abs. 4

Zur Berücksichtigung von Sprachaufenthalten im Ausland, z. B. im Rahmen von Au-pair-Verhältnissen als Berufsausbildung eines Kindes. Zum Umfang der erforderlichen Inanspruchnahme von Zeit und Arbeitskraft eines Kindes durch die Sprachausbildung. Zur Zweckrichtung des Kindergeldes und dessen steuerrechtlicher Beurteilung

Leitsatz

1. Sprachaufenthalte im Ausland, z. B. im Rahmen eines Au-pair-Verhältnisses, können dann als Berufsausbildung i. S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG anerkannt werden, wenn sie von einem theoretisch-systematischen Sprachunterricht begleitet werden.

2. Der erforderliche Umfang der Ausbildung richtet sich nach den Gesamtumständen des Einzelfalles. Ist der Sprachaufenthalt im Ausland z. B. in einer Ausbildungs- oder Studienordnung vorgeschrieben oder empfohlen, so ist er in der Regel anzuerkennen.

3. Im übrigen kann ein begleitender Sprachunterricht von wöchentlich 10 Unterrichtsstunden grundsätzlich als ausreichend angesehen werden. Eine geringere Stundenzahl kann im Rahmen einer Gesamtwürdigung ausnahmsweise als unschädlich gewertet werden, wenn der Unterricht der üblichen Vorbereitung auf einen anerkannten Prüfungsabschluß dient und das Kind den Prüfungsabschluß anstrebt.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1999 II Seite 710
EAAAA-96638

Preis:
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Nutzungsdauer:
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BFH, Urteil v. 09.06.1999 - VI R 143/98

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