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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - I 512/00 EFG 2003 S. 247

Gesetze: EStG § 32, EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a

Vorbereitung auf Promotion als Berufsausbildung

Leitsatz

Die Vorbereitung auf eine Promotion ist keine Berufsausbildung, wenn sie auf der Grundlage eines mit einem Wirtschaftsunternehmen abgeschlossenen Doktorandenvertrag als erwerbsähnliche Tätigkeit durchgeführt wird und arbeitnehmerähnliche Einkünfte erzielt werden, die zur wirtschaftlichen Unabhängigkeit des Kindes führen.

Fundstelle(n):
EFG 2003 S. 247
EFG 2003 S. 247 Nr. 4
BAAAB-08144

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 20.03.2002 - I 512/00

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