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BFH Urteil v. - VI R 50/98 BStBl 1999 II S. 706

Gesetze: EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. aEStG § 62 Abs. 1EStG § 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2BKGG a. F. § 2 Abs. 2 Satz 1RsprEinhG § 2 Abs. 1

Eine Volontärtätigkeit, die ausbildungswillige Kinder vor Annahme einer voll bezahlten Beschäftigung gegen geringe Entlohnung absolvieren, ist grundsätzlich als Berufsausbildung i. S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG anzuerkennen, wenn das Volontariat der Erlangung der angestrebten beruflichen Qualifikation dient und somit der Ausbildungscharakter im Vordergrund steht. Zur Zweckrichtung des Kindergeldes und dessen steuerrechtlicher Beurteilung

Leitsatz

Eine Volontärtätigkeit, die ausbildungswillige Kinder vor Annahme einer voll bezahlten Beschäftigung gegen geringe Entlohnung absolvieren, ist grundsätzlich als Berufsausbildung i. S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG anzuerkennen, wenn das Volontariat der Erlangung der angestrebten beruflichen Qualifikation dient und somit der Ausbildungscharakter im Vordergrund steht.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1999 II Seite 706
AAAAA-96635

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Nutzungsdauer:
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Online-Dokument

BFH, Urteil v. 09.06.1999 - VI R 50/98

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