1. Vorrang der mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung vor
§ 15 Abs. 1 Nr. 2
EStG 2. Keine Betriebsaufgabe der
Besitzpersonengesellschaft bei Beendigung der Betriebsaufspaltung durch Wegfall
der sachlichen Verflechtung, wenn auch die Voraussetzungen einer
Betriebsverpachtung vorlagen
Leitsatz
1. Die Qualifikation des
Vermögens als Gesellschaftsvermögen der Besitzgesellschaft und der
Einkünfte aus der Verpachtung dieses Vermögens als Einkünfte der
Gesellschafter der Besitzgesellschaft hat bei einer mitunternehmerischen
Betriebsaufspaltung Vorrang vor der Qualifikation des Vermögens als
Sonderbetriebsvermögen und der Einkünfte aus der Verpachtung als
Sonderbetriebseinkünfte der Gesellschafter bei der Betriebsgesellschaft
(Änderung der Rechtsprechung).
2. Die Beendigung der
Betriebsaufspaltung durch Wegfall der sachlichen Verflechtung von
Besitzpersonengesellschaft und Betriebspersonengesellschaft führt nicht
zur Betriebsaufgabe bei der Besitzpersonengesellschaft, wenn außer den
Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung auch die Voraussetzungen einer
Betriebsverpachtung vorlagen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1998 II Seite 325 BFH/NV 1996 S. 365 Nr. 12 SAAAA-96172
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