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Finanzgericht München Urteil v. - 13 K 4286/92 EFG 2002 S. 976

Gesetze: EStG 1984 § 16 Abs. 3, EStDV § 7 Abs. 1, EStG 1984 § 15 Abs. 2, EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, EStG 1999 § 6 Abs. 4

Buchwertfortführung bei Begründung einer echten Betriebsaufspaltung

Konkurrenz zwischen Betriebsaufspaltung und Betriebsverpachtung

Zeitpunkt einer Betriebsaufgabe und Anwendung der Grundsätze zur Betriebsverpachtung bei Wegfall der tatsächlichen Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung

wesentliche Betriebsgrundlagen eines Kfz-Werkstättenbetriebs

Beendigung des Betriebsaufspaltung und Verpächterwahlrecht

Einkommensteuer 1985

Leitsatz

1. Die vor 1999 erfolgte Begründung einer echten Betriebsaufspaltung dergestalt, dass das bisherige Einzelunternehmen aufgeteilt, ein Teil des Betriebsvermögens in die neugegründete GmbH eingebracht und das übrige Betriebsvermögen (einschließlich des Betriebsgrundstücks) der GmbH zur Nutzung überlassen wird, zwingt nicht zur Aufdeckung der stillen Reserven (Betriebsaufgabe), sondern erfolgt unter Fortführung der Buchwerte. Die Neuregelung durch § 6 Abs. 4 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 hat insoweit auf die Jahre vor 1999 keine Auswirkung.

2. Bei einer Betriebsverpachtung, die zunächst auch die Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung erfüllt, lebt nach dem Wegfall der personellen Verflechtung durch eine Änderung der Beteiligungsverhältnisse beim Betriebsunternehmen und der damit verbundenen Beendigung der Betriebsaufspaltung das – durch die Grundsätze der Betriebsaufspaltung zunächst verdrängte – Verpächterwahlrecht wieder auf. Ohne eine ausdrückliche Aufgabeerklärung erzielt der Verpächter damit weiter gewerbliche Einkünfte und verbleiben die Wirtschaftsgüter im Betriebsvermögen.

3. Bei einem Kfz-Werkstättenbetrieb sind die Voraussetzungen des Verpächterwahlrechts auch dann erfüllt, wenn zwar das Betriebsgrundstück samt allen Einrichtungsgegenständen und Vorrichtungen, nicht aber das Umlaufvermögen, Rückstellungen und Verbindlichkeiten des bisherigen Unternehmens verpachtet werden. Die letztgenannten Wirtschaftsgüter sind keine wesentlichen Betriebsgrundlagen eines Kfz-Werkstättenbetriebs.

4. Ein Händlervertrag mit einem Automobilhersteller ist nicht zwingend eine wesentliche Betriebsgrundlage eines Kfz-Werkstättenbetriebs.

5. Ist bei einer Betriebsverpachtung der Pächter vertraglich zur Instandhaltung des Betriebsgrundstücks und der Einrichtungsgegenstände und Vorrichtungen verpflichtet und kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so führt dies nicht zur zwangsweisen Beendigung des Verpachtungsbetriebs.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2002 S. 976
EFG 2002 S. 976 Nr. 15
YAAAB-09626

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Finanzgericht München, Urteil v. 26.04.2001 - 13 K 4286/92

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