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BFH Urteil v. - IV R 31/94 BStBl 1995 II S. 718

Gesetze: EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2

Keine Einbeziehung der notwendigen Aufwendungen für von GbR geführter Tanzschule bei Berechnung des Totalgewinns aus damit verbundenem Getränkeverkauf

Leitsatz

Bei der Beantwortung der Frage, ob der Getränkeverkauf in einer von einer GbR geführten Tanzschule mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird, sind solche Aufwendungen außer Ansatz zu lassen, die in vollem Umfang für den Betrieb der Tanzschule notwendig sind.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1995 II Seite 718
BFH/NV 1995 S. 84 Nr. 11
DAAAA-95354

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BFH, Urteil v. 18.05.1995 - IV R 31/94

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