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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 13 K 1149/20 E

Gesetze: EStG § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. c; EStG § 3c Abs. 2 Satz 1; EStG § 17 Abs. 1 Satz 1; EStG § 17 Abs. 2 Satz 1; EStG § 17 Abs. 2a Satz 5; EStG § 52 Abs. 25a; HGB § 272 Abs. 2 Nr. 1; AO § 42

Anteilsveräußerung: Zuordnung des im Rahmen einer Kapitalerhöhung in die Kapitalrücklage eingezahlten Aufgeldes – Einheitliche Überprüfung der Gewinnerzielungsabsicht; Gestaltungsmissbrauch

Leitsatz

  1. Die Gewinnerzielungsabsicht bei einer Anteilsveräußerung i.S.d. § 17 EStG ist auch dann nicht anhand jedes einzelnen veräußerten Anteils, sondern einheitlich für alle veräußerten Anteile zu prüfen, wenn unter Geltung der Rechtslage vor der Einfügung des § 17 Abs. 2a Satz 5 EStG mit dem Gesetz v. das von dem Veräußerer im Rahmen einer Kapitalerhöhung in die Kapitalrücklage eingezahlte Aufgeld ausschließlich den Anschaffungskosten des mitveräußerten neu geschaffenen Anteils zuzuordnen war (vgl. , BFH/NV 2010, 375).

  2. Ungeachtet dieser Zuordnung der Anschaffungskosten stellt der Anteilserwerb durch Kapitalerhöhung unter Aufgeldzahlung keinen der steuerlichen Anerkennung eines hieraus resultierenden Veräußerungsverlustes entgegenstehenden Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten dar.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStR 2022 S. 6 Nr. 51
DStR 2022 S. 8 Nr. 51
GmbH-StB 2023 S. 23 Nr. 1
GmbH-StB 2023 S. 23 Nr. 1
KÖSDI 2022 S. 22916 Nr. 10
StuB-Bilanzreport Nr. 21/2022 S. 833
AAAAJ-21361

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 21.06.2022 - 13 K 1149/20 E

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