Umsatz-, Körperschaft- und Gewerbesteuerpflicht einer Antennengemeinschaft in der Rechtsform eines nicht rechtsfähigen Vereins
Leitsatz
1. Eine Antennengemeinschaft in der Rechtsform eines nicht rechtsfähigen Vereins, die als Kabelnetzbetreiber jährlich etwa
1200 Haushalte mit Fernseh- und Hörfunkprogrammen versorgt, hierzu unter anderem mit verschiedenen Gesellschaften Einspeise-
und Kooperationsverträge abgeschlossen hat, aufgrund derer die Haushalte mit den Fernseh- und Hörfunkprogrammen versorgt werden
können, die ferner die Vergütungen für die Einräumung der Nutzungsrechte an die Gesellschaften entrichtet, Provisionen sowie
Mitgliedsbeiträge vereinnahmt, die Antennenanlage durch Reparaturaufträge gegen Entgelt im Betrieb hält und über viele Jahre
hin durchwegs tatsächlich Gewinne erzielt, ist eine Unternehmerin im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG, erzielt gewerbliche Einkünfte
und ist daher gewerbesteuerpflichtig sowie (nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG) körperschaftsteuerpflichtig.
2. Die von den Haushalten, die mit den Fernseh- und Hörfunkprogrammen versorgt werden, als Mitglieder des Vereins gezahlten
„Beiträge” stellen Entgelt im Sinne des § 10 Abs. 1 UStG dar.
3. Es ist vom Bestehen eines „nicht rechtsfähigen Vereins” auszugehen, wenn in einer Mitgliederversammlung eine Satzung beschlossen
wurde, wonach unter anderem:
sich die Mitglieder für eine unbestimmte Zeit zu dem Zweck, den medialen Informationsbedarf der Mitglieder und anderer berechtigter
Nutzer durch die Gewährleistung Hör- und Fernsehfunkversorgung mittels des Betriebes einer Kabelfernseh-Orts-Versorgungsanlage
zu fördern, zusammenschließen,
notwendige Vereinsorgane wie Vorstand und Mitgliederversammlung vorhanden sind,
Stimmengleichheit der Mitglieder besteht,
der Fortbestand der Vereinigung unabhängig von der Zugehörigkeit bestimmter Personen ist und die Möglichkeit der Beendigung
der Mitgliedschaft unter anderem durch Vertrag, freiwilligen Austritt und Ausschluss aus dem Verein besteht,
zur Auflösung des Vereins der Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich ist und
der Verein im Rechtsverkehr mit dem Zusatz n.r.V. aufgetreten ist.
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