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BFH Urteil v. - IV R 83/92 BStBl 1995 II S. 488

Gesetze: AO 1977 § 171 Abs. 10AO 1977 § 175 Abs. 1 Nr. 1AO 1977 § 180FGO § 100 Abs. 1 Satz 4

Keine Änderung des Einkommensteuerbescheides erforderlich, wenn der zugrundeliegende Gewinnfeststellungsbescheid ersatzlos aufgehoben wird, die Besteuerungsgrundlagen sich aber auch aus dem Einkommensteuerbescheid ergeben und aufrechterhalten werden sollen

Leitsatz

Einer Anpassung oder Änderung des Einkommensteuerbescheids bedarf es nicht, wenn der ihm zugrundeliegende gesonderte Gewinnfeststellungsbescheid zwar ersatzlos aufgehoben wird, sich die Besteuerungsgrundlagen aber auch aus dem Einkommensteuerbescheid ergeben und aufrechterhalten werden sollen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1995 II Seite 488
BFH/NV 1995 S. 49 Nr. 7
TAAAA-95259

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BFH, Urteil v. 12.01.1995 - IV R 83/92

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