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FG Köln Urteil v. - 7 K 4596/07 EFG 2011 S. 1348 Nr. 15

Gesetze: FGO § 45, FGO § 44, FGO § 40, FGO § 41, ZPO § 227

Finanzgerichtsverfahren:

Unzulässigkeit einer nicht genehmigten Sprungklage

Leitsatz

1) Ein Anspruch auf Terminverlegung besteht nicht, wenn ein Verfahrensbeteiligter nicht erscheint, weil er dies nicht für erforderlich hält bzw. er dem Verfahren durch seine Teilnahme nicht den "Anschein der Ordnungsmäßigkeit" geben wolle.

2) Beharrt der Steuerpflichtige, nachdem der Beklagte einer Sprungklage nicht zugestimmt hat, weiterhin auf einer gerichtlichen Entscheidung, so verfolgt er ein neues und unstatthaftes Klagebegehren.

Fundstelle(n):
EFG 2011 S. 1348 Nr. 15
VAAAD-85470

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FG Köln, Urteil v. 21.03.2011 - 7 K 4596/07

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