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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 3 K 200/15

Gesetze: AO § 26AO § 124AO § 125AO § 163AO § 171AO § 175AO § 365BGB § 94BGB § 96BGB § 1105BewG § 13BewG § 92BewG § 148BewG § 121aBewG § 193EStG § 10EStG § 21EStG § 23ErbbauRG § 9ErbStG § 7ErbStG § 10ErbStG § 11ErbStG § 12ErbStG § 14ErbStG § 23 ErbStRG 1974 Art. 2 FGO§ 40 FGO§ 41 FGO§ 79b FGO§ 44 FGO§ 68 FGO§ 110 FGO§ 115 FGO§ 120 FVG§ 17 GG Art. 14

FGO/AO/ErbStG/BewG: I. Ungeordnete Nichtigkeitsklage: entgegenstehende Rechtskraft - mangelnde Verwaltungsaktqualität der Abrechnung - Finanzamts-Zuständigkeitsübertragung II. Schenkungsteuer - Einheitswert: Erbbaurechtsgrundstück - städtebauliche Sanierung - Umlegung/Erbbauzinsen - Jahreswertbesteuerung

Leitsatz

I. Ungeordnete Nichtigkeitsklage: entgegenstehende Rechtskraft - mangelnde Verwaltungsaktqualität der Abrechnung - Finanzamts-Zuständigkeitsübertragung

1. Unzulässig ist eine Klage - bei ungeordnetem und unklaren Vorbringen, - bei mangelnder Auseinandersetzung mit der angegriffenen Vorentscheidung, - bei Nichtangreifen des letzten Änderungsbescheids.

2. Die Klage auf Nichtigkeitsfeststellung eines Bescheids ist unzulässig, nachdem dieser im Vorprozess rechtskräftig als bestandskräftig beurteilt wurde, das heißt als wirksam.

3. Ebenso wie eine Anfechtung ist die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit einer bloßen Kassenabrechnung unzulässig mangels deren Verwaltungsaktqualität, anders als bei einer gesetzlich (z. B. nach § 36 EStG) angeordneten Abrechnung; für den Fall von Meinungsverschiedenheiten sind die Rechtsschutzmöglichkeiten im Abrechnungsbescheid-Verfahren gegeben.

4. Die organisationsrechtliche Übertragung von Finanzamts-Zuständigkeiten auf gesetzlicher Grundlage durch Verordnung, in Hamburg durch Zuständigkeitsanordnung des Senats, bewirkt eine Rechtsnachfolge im Wege des gesetzlichen Beteiligtenwechsels.

II. Schenkungsteuer - Einheitswert: Erbbaurechtsgrundstück - städtebauliche Sanierung - Umlegung/Erbbauzinsen - Jahreswertbesteuerung

1. Eine tatsächliche Verständigung über Grundstücks- oder Gebäudewerte - hier Einheitswert - und über die Bemessungsgrundlagen der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer bindet die Beteiligten und das FG.

2. Ein städtebaulicher Vertrag, der am Stichtag noch nicht geschlossen war, kann nicht als schwebendes Geschäft berücksichtigt werden.

3. Städtebauliche Sanierung und Umlegung rechtfertigen als solche keinen Bewertungsabschlag; sofern keine Werterhöhung, sondern ein Abriss zu erwarten ist, bleibt (außer bei einem ungenehmigten Gebäude) der grundrechtliche Entschädigungsanspruch, der auch mittels Grundstückstauschs realisiert werden kann.

4. Die bei gesondert zu bewertendem Erbbauzinsanspruch (§ 92 Abs. 5 BewG i. V. m. § 12 ErbStG i. d. F. vor 1996; d. h. vor § 148 und § 193 BewG) gewählte Erbbauzins-Jahreswertbesteuerung gemäß § 23 ErbStG bleibt unberührt von der Einkommensbesteuerung nach § 21 EStG und erlischt für die ursprünglich vorgesehene Restlaufzeit nicht bei Grundstückstausch und -verkauf oder Rechtsnachfolge.

Fundstelle(n):
VAAAF-68723

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 25.08.2015 - 3 K 200/15

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