Entschädigungen ehrenamtlich tätiger Sanitätshelfer sind Arbeitslohn, wenn sie die durch die Tätigkeit veranlaßten Aufwendungen regelmäßig nicht nur unwesentlich übersteigen
Leitsatz
Das Deutsche Rote Kreuz gewährt seinen bei unterschiedlichen Veranstaltungen zum vorbeugenden Schutz der Teilnehmer eingesetzten Sanitätshelfern Entschädigungen. Diese sind dann den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zuzuordnen, wenn sie nicht mehr als pauschale Erstattung der Selbstkosten beurteilt werden können, weil sie die durch die ehrenamtliche Tätigkeit veranlaßten Aufwendungen der einzelnen Sanitätshelfer regelmäßig nicht nur unwesentlich übersteigen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1994 II Seite 944 BFH/NV 1995 S. 2 Nr. 1 RAAAA-95076
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