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NWB Nr. 24 vom Seite 2178 Fach 3c Seite 5208

ABC: H 3 . Hausverwalter

EStG § 15, § 18 Abs. 1 Nr. 3

Die Tätigkeit eines Hausverwalters (HVw) kann selbständige Arbeit i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG oder gewerbliche Tätigkeit gem. § 15 EStG sein. Das erstere ist nach (BStBl 1955 III 45) der Fall, wenn die persönliche Arbeitsleistung des HVw im Vordergrund steht und fremde Personen nur zur Hilfeleistung herangezogen werden, bspw. wenn ein Hausverwalter nur wenige Häuser betreut. Nach (BStBl 1989 II 965, 967) ist für die Einordnung der Tätigkeit als Hausverwalter unter § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG (sonstige selbständige Arbeit) Voraussetzung, daß diese den dort genannten Tätigkeiten (Testamentsvollstrecker, Vermögensverwalter und Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied) vergleichbar ist. Die in § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG genannten Beispielsfälle zeigen, daß es sich hierbei in erster Linie um gelegentlich ausgeübte Tätigkeiten handelt. Soweit im Gesetz nicht genannte Tätigkeiten unter § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG fallen sollen, müssen sie mit den beispielhaft genannten Tätigkeiten vergleichbar sein. Die Frage, ob die in geringem Umfang als Hausverwalter ausgeübte Tätigkeit eine selbständige oder gewerbliche ist, liegt dem BFH IV R 5/98 zur Entscheidung vor (FG Nds. 25. 6. 97 III - 214/93).

Nicht unter § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG fallen Makler (Grundstücksmakler, Hypo...BStBl 1989 II 965

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