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BFH Urteil v. - VII R 86/88 BStBl 1990 II S. 523

Gesetze: AO 1977 §§ 37 Abs. 2, 46, 226EStG § 36 Abs. 1, Abs. 4 Satz 2BGB §§ 387 ff., 396, 406

Zur Abtretung/Verpfändung von Erstattungsansprüchen wegen Überzahlung von Vorauszahlungen sowie zum Zeitpunkt der Aufrechnung des FA gegenüber dem Neugläubiger

Leitsatz

1. Ein Einkommensteuererstattungsanspruch wegen Überzahlung von Vorauszahlungen kann - unabhängig von der Festsetzung der Jahressteuer - mit Ablauf des Veranlagungszeitraums abgetreten und gepfändet werden.

2. Hat der Steuerpflichtige einen gegen das FA gerichteten Erstattungsanspruch abgetreten und besteht im Zeitpunkt der Abtretungsanzeige zugunsten des FA eine Aufrechnungslage, so kann das FA die Aufrechnung auch gegenüber dem Neugläubiger erklären.

Die Aufrechnung ist jedoch nur so lange möglich, wie im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung die Aufrechnungslage noch fortbesteht. Erklärt der Neugläubiger seinerseits früher als das FA mit der ihm abgetretenen Forderung gegen eigene Steuerschulden die Aufrechnung, geht die Aufrechnungserklärung des FA ins Leere. Für ein Widerspruchsrecht des FA gegen eine frühere Aufrechnungserklärung des Neugläubigers ist kein Raum (Bestätigung des Urteils des Senats vom VII R 37/72, BFHE 118, 526, BStBl II 1976, 549).

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1990 II Seite 523
BFH/NV 1990 S. 41 Nr. 6
MAAAA-93261

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BFH, Urteil v. 06.02.1990 - VII R 86/88

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