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FG des Saarlandes Urteil v. - 2 K 90/97

Gesetze: AO 1977 § 234 Abs. 2AO 1977 § 234 Abs. 1AO 1977 § 238 Abs. 1 S. 1AO 1977 § 233aEStG § 37 Abs. 3 AEAO zu § 234 Nr. 11 AO 1977§ 238 Abs. 1 S. 2 AO 1977§ 222 AO 1977§ 163 AO 1977 § 227

Verzicht auf Stundungszinsen bei technischer Stundung und Berücksichtigung von Erstattungszinsen

Verzicht auf Stundungszinsen bei sachlicher oder persönlicher Unbilligkeit; rückwirkende Stundung zulässig

Ende einer technischen Stundung

Leitsatz

1. Wird die laufende Einkommensteuervorauszahlung gestundet, weil aufgrund der bereits eingereichten Steuererklärung für das Vorjahr mit einer die fällige Vorauszahlung übersteigenden Erstattung zu rechnen ist ("technische Stundung"), und wird die Veranlagung für das Vorjahr aber erst rund ein Jahr später durchgeführt, so kommt nach § 234 Abs. 2 AO 1977 ein Verzicht auf Stundungszinsen aus sachlichen Billigkeitsgründen in Betracht, soweit hierfür innerhalb des Stundungszeitraums keine Erstattungszinsen nach § 233a AO 1977 anfallen (vgl. AEAO zu § 234 Nr.11).

2. Unerheblich ist insoweit, dass die Zinsläufe der Stundungszinsen (für die Vorauszahlung) und der Erstattungszinsen (für das Vorjahr) nicht parallel verlaufen. Maßgeblich für die Entscheidung über den Verzicht auf Stundungszinsen nach § 234 Abs. 2 ist im Falle einer technischen Stundung lediglich die Höhe der in Rede stehenden Erstattungs- und Stundungsbeträge und der daraus resultierenden Zinsansprüche, ohne dass es auf die jeweilige Dauer des Zinslaufs ankäme.

3. Auf Stundungszinsen kann nach § 234 Abs. 2 AO 1977 -unter den gleichen Voraussetzungen wie bei den §§ 163, 227 AO 1977- bei Unbilligkeit aus sachlichen oder persönlichen Gründen verzichtet werden.

4. Eine Stundung kann auch rückwirkend auf den ursprünglichen Fälligkeitszeitpunkt erfolgen.

5. Eine technische Stundung einer Vorauszahlung im Hinblick auf eine Erstattung für ein Vorjahr endet bereits mit der Durchführung der Veranlagung für das betreffende Vorjahr und nicht erst mit der späteren Bekanntgabe des Steuerbescheids für das Vorjahr.

Fundstelle(n):
PAAAB-12645

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FG des Saarlandes, Urteil v. 18.10.2000 - 2 K 90/97

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